Ein paar Regeln müssen sein. Veranstaltungsteilnehmer erkennen mit Anmeldung zu einem Event des Radsport Rhein-Neckar die jeweiligen Regeln als verbindlich an. Bitte schaut Sie Euch an:

Teilnahmebedingungen

Mit der Anmeldung und/oder Teilnahme an einem Training oder einer geführten Tour des Radsport Rhein-Neckar e.V erklärt der/die Teilnehmer/in, dass er die nachfolgenden Teilnahmehinweise gelesen hat und damit einverstanden ist: 

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Der Radsport Rhein-Neckar e.V. (im Weiteren mit RRN bezeichnet) ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Radports.

(2) Der RRN veranstaltet geführte Mountainbike- und Rennradtouren. Der individuelle Leiter dieser Touren wird im Weiteren als Guide bezeichnet.

(3) Soweit nachfolgend männliche Begriffsbestimmungen verwendet werden schließen diese, soweit anwendbar, die weiblichen Begriffsbestimmungen mit ein. 

§ 2 Verfügbarkeit dieser Hinweise

Auf die Teilnahmehinweise wird in jeder Ausschreibung für geführte Touren des RRN hingewiesen. Sie können unter www.radsport-rhein-neckar.de / Verein / Teilnahmehinweise nachgelesen und ausgedruckt werden. 

§ 3 Absage oder Abbruch von Touren

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme oder Durchführung einer ausgeschriebenen Tour. Der RRN und/oder der Guide sind jederzeit – auch kurzfristig – berechtigt, die Tour ohne Angabe von Gründen abzusagen oder abzubrechen sowie Teilnehmer von der Teilnahme an der Tour auszuschließen. 

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen

(1) RRN und/oder der Guide sind berechtigt, die Teilnahme an einer Tour von der Erfüllung besonderer Bedingungen (wie beispielsweise das Vorliegen bestimmter fahrtechnischer Fähigkeiten) abhängig zu machen. Hierauf wird im Einzelnen in der Ausschreibung zu einer Tour hingewiesen. Sofern nichts anderes angegeben ist, ist eine Mitgliedschaft im RRN nicht Voraussetzung für die Teilnahme an einer ausgeschriebenen Tour. Teilnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten vorlegen.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Tour sind, sofern nichts anderes angegeben ist, ein technisch einwandfreies Mountainbike oder Rennrad sowie eine ausreichende Pannenausrüstung (u. a. Ersatzschlauch, Flickzeug, Luftpumpe, Werkzeug, etc.). Es ist nicht Aufgabe oder  Verpflichtung des Guides, den Teilnehmer im Pannenfall technische Unterstützung zu gewähren. Kann die Tour aufgrund einer Panne nicht zu Ende gefahren werden, so ist ein eventuell erforderlicher Rücktransport auf eigene Gefahr und Kosten des Teilnehmers durchzuführen.

(3) Alle Teilnehmer haben für eine ausreichende Schutz- und Sicherheitsausrüstung zu sorgen. Hierzu gehören insbesondere ein Schutzhelm (Pflicht!), eine den Witterungsbedingungen entsprechende Kleidung und ggfs. angemessene Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Protektoren). Alle Teilnehmer haben selbst für eine ausreichende Verpflegung und Getränke zu sorgen. 

§ 4 Aufgaben des Guides

(1) Sofern nichts anderes angegeben ist, besteht die Aufgabe des Guides ausschließlich darin, den Teilnehmern den Weg zu zeigen sowie die Orientierung abseits von öffentlichen Straßen und Wegen zu erleichtern. Die Teilnehmer sind sich darüber bewusst und damit einverstanden, dass der Tourverlauf und die Tourdauer, z. B. aufgrund von Witterungs und Wegebedingungen, jederzeit – auch im Verlauf einer Tour – Änderungen unterliegen können und sich insbesondere auch der Zeitpunkt der Rückkehr nach vorne oder nach hinten verschieben kann.

(2) Es ist nicht Verpflichtung des Guides, die konditionellen oder fahrtechnischen Fähigkeiten der Teilnehmer zu beurteilen oder ihnen hierzu Ratschläge zu erteilen. 

§ 5 Gefahrtragung

(1) Dem Teilnehmer einer Tour des RRN ist bekannt, dass die Benutzung eines Mountainbikes und/oder Rennrades sowohl auf als auch abseits befestigter Strassen besondere körperliche Anforderungen stellt und mit spezifischen Gefahren verbunden ist.

(2) Die Teilnahme an einer Tour erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Touren führen sowohl über öffentliche Straßen und Wege als auch über befestigte und unbefestigte Wege und Pfade. Angaben über den geplanten Wegverlauf, die Länge und Dauer sowie den konditionellen und/oder fahrtechnischen Schwierigkeitsgrad einer Tour sind unverbindlich und dienen ausschließlich dazu, den Teilnehmern einen groben Eindruck von den sie erwartenden Anforderungen zu geben. Angaben zum fahrtechnischen Schwierigkeitsgrad einer Mountainbiketour beziehen sich auf die sog. Singletrailskala, die unter www.singletrail-skala.de nachzulesen ist. Die Teilnehmer müssen selbst und in eigener Verantwortung beurteilen und entscheiden, ob sie diesen Anforderungen entsprechen. Fehleinschätzungen in diesem Zusammenhang liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Teilnehmers. 

§ 6 Verhalten der Teilnehmer

(1) Die Teilnehmer sind dazu verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass sie sich und andere Teilnehmer nicht gefährden. Hierzu gehören insbesondere ein ausreichender Sicherheitsabstand und eine den Weg- und Sichtverhältnissen sowie dem persönlichen Können angepasste Geschwindigkeit und Fahrweise.

(2 ) Alle Teilnehmer haben ihre – vor allem konditionellen und fahrtechnischen – Fähigkeiten selbst einzuschätzen und ihre Fahrweise daran auszurichten. Die Teilnehmer müssen insbesondere selbst beurteilen, ob sie einen Wegabschnitt sicher und ohne sich oder andere zu gefährden mit dem Mountainbike oder Rennrad fahren können; im Zweifelsfall ist ein Wegabschnitt vorher zu besichtigen und/oder das Fahrrad zu schieben oder zu tragen.

(3) Alle Teilnehmer haben auf öffentlichen Straßen und Wegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in eigener Verantwortung einzuhalten.

(4) Die Teilnehmer sind sich darüber im Klaren, dass Mountainbike- und Rennradtouren mit gewissen Risiken und Gefahren verbunden sind und nehmen diese Risiken und Gefahren bewusst und mit vollem Einverständnis in Kauf. Die Teilnehmer sind sich dabei insbesondere darüber bewusst und nehmen es in Kauf, dass es zu Stürzen und daraus resultierenden – auch schwersten – Sach-, Personen- oder Vermögensschäden kommen kann. Gefahren und Risiken können sich insbesondere, aber nicht nur, aus den – häufig auch wechselnden – Witterungs- und Wegebedingungen sowie dem Verhalten Dritter ergeben.

Auch eine nicht ausreichende gesundheitliche Verfassung, mangelnde Kondition sowie Selbstüberschätzung oder unzureichende fahrtechnische Fähigkeiten der Teilnehmer können zu einer Gefährdung der eigenen Person oder Anderen führen. Weder der RRN noch der Guide sind verpflichtet, für eine Absicherung der Strecke zu sorgen oder auf Gefahren hinzuweisen. 

$ 7 Haftung des RRN

Soweit der RRN für rechtswidrig verursachte Schäden haftet, gilt Folgendes:

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die RRN unbeschränkt, soweit diese auf einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten (Tun oder Unterlassen) ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für sonstige Schäden haftet der RRN unbeschränkt, soweit diese auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten (Tun oder Unterlassen) ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Im Übrigen ist die Haftung des RRN ausgeschlossen.

Soweit die Haftung des RRN ausgeschlossen ist, gilt dies auch für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Im Falle eines Schadens ist, soweit möglich, der Guide unverzüglich vor Ort unter Angabe von Name und Wohnanschrift zu informieren. Darüber hinaus ist ein Unfall unverzüglich dem Radsport Rhein-Neckar e.V. (RRN) unter der auf www.radsport-rhein-neckar.de Rubrik „Kontakt" veröffentlichten Anschrift zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.